Antragstellung und Kostenübernahme

Wohnungsnotfallhilfe/ Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten gemäß § 67 SGB XII

Kosten:

Die Hilfe nach §67 SGB XII ist für jeden Hilfsbedürftigen kostenfrei. Sind die Voraussetzung der Hilfe erfüllt, haben Volljährige ein gesetzlich verankertes Recht auf diese Form der Unterstützung.

Antragstellung:

Die Antragstellung erfolgt über das Landratsamt Erzgebirgskreis. In einem persönlichen Gespräch mit dem Allgemeinen Sozialdienst, wird der Hilfebedarf ermittelt und der Beginn der Hilfe festgelegt.

Weitere Informationen finden Sie auf der offiziellen Website des Landratsamts Erzgebirgskreis.

zum Landratsamt Erzgebirgskreis

Eingliederungshilfe/ Wohnen in weiteren besonderen Wohnformen GEMÄß § 113 SGB IX

Kosten:

Bei der Beantragung der Hilfe werden die finanziellen Mittel des Hilfebedürftigen geprüft. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse dürfen eine festgesetzte Höchstgrenze nicht überschreiten. Liegen Einkommen und Vermögen höher, ist eine Beteiligung an den Kosten vorgesehen, bei wesentlich höherer Überschreitung auch die volle Kostenübernahme als "Selbstzahler".

Antragstellung:

Die Antragstellung erfolgt über die SWIDGE GbR im gemeinsamen Austausch mit dem Hilfesuchenden. In einem Kennenlerngespräch werden die notwendigen Angaben besprochen und der weitere Ablauf erläutert. Anschließend ist eine gesundheitliche Begutachtung über den kommunalen Anbieter vorgesehen, um den Hilfebedarf bestätigen zu lassen. Der Kommunale Sozialverband Sachsen entscheidet über die Notwendigkeit der Hilfe, sowie deren Hilfebeginn.

Weitere Informationen finden Sie auf der offiziellen Website des Kommunalen Sozialverbands Sachsen.

zum Kommunalen Sozialverband Sachsen

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